Incitación al odio
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Straftat, die begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2) die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 Abs. 1 StGB[1]; mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht). Ferner sind das Verbreiten volksverhetzender Schriften (Abs. 2) und in Abs. 3 die sogenannte Auschwitzlüge (Leugnung von nationalsozialistischen Vernichtungsverbrechen) strafbar. Um den Zuwiderhandlungen bei rechtsextremistischen Versammlungen zu begegnen, bestimmt Abs. 4, daß Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe riskiert, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, daß er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. |
Delito que se haya cometido, contra la dignidad humana de los demás insultando de una manera que es probable que perturbe la paz pública,
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Fuente[editar | editar código]
Notas[editar | editar código]
- ↑ DeJure:Strafgesetzbuch § 130